Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) werden durch die § 6 Absatz 3 und 4, §§ 12 und 13 eingeschränkt.
§ 18
SächsISichGEinschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16