(1)
Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2)
Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen.
(3)
Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.