Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung (zu §§ 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz)§ 39 Übergangsvorschriften →