Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.
§ 18
BbgJAGRechtswirkung der Prüfung
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2024-03-05