Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.
§ 22
BbgJAGWiderspruchsverfahren
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Stand 2024-03-05