Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 1
SächsJAGLandesjustizprüfungsamt
Stand 2026-04-01