Jurafuchs

§ 9

SächsJG
Zahl der Spruchkörper
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-01-01
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.

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