(1)
Soweit in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften der Landrat/die Landräte als allgemeine oder besondere untere staatliche Verwaltungsbehörden, der Regionalverbandsdirektor oder die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte oder der Mittelstädte für die Erfüllung bestimmter Aufgaben für zuständig erklärt sind, wird die jeweilige Regelung dahingehend geändert, dass an die Stelle der bisher zuständigen Behörden in demselben Umfang die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte oder die Mittelstädte treten.
(2)
Soweit in den in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften einzelne Verwaltungsorgane, die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrnehmen (Landrat, Landräte, Regionalverbandsdirektor, Oberbürgermeister), in Verbindung mit ihrem Amtsbezirk oder Amtssitz bestimmt wurden, werden die Regelungen dahingehend geändert, dass an ihre Stelle im bisherigen Umfang die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes jeweils zugeordneten Gebietskörperschaften als solche treten. Gleiches gilt, soweit die zuständige Behörde nicht durch die Person des Amtsträgers, sondern durch das Amt als solches bestimmt wurde.
(3)
Die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften, die bisher nicht förmlich an die Rechtsfolgen der Gründung und Aufgabenstellung des Regionalverbandes Saarbrücken gemäß § 51 und § 58 Abs. 1 des Neugliederungsgesetzes und an die am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Vorschrift des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690) angepasst wurden, werden dahingehend geändert, dass jeweils im bisherigen Umfang an die Stelle des Landrats/der Landräte (als untere staatliche Verwaltungsbehörde[n]) sowie der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte treten, sofern für diese eine Zuständigkeit nicht bereits durch Zuweisung der Aufgabe oder Befugnis auch an die Gemeinden oder die Bürgermeister begründet ist.
(4)
Soweit in den in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gesetzen neben dem Landrat/den Landräten als untere(n) staatliche(n) Verwaltungsbehörde(n) eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken für das gesamte Gebiet des Regionalverbandes begründet ist, wird die jeweilige Regelung dahingehend geändert, dass an ihre Stelle der Landkreis/die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken treten. Bei vor dem 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Gesetzen wird die entsprechende Formulierung im Hinblick auf Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690) dahingehend geändert, dass nach der Zuständigkeit der Landkreise die Worte „der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte“ eingefügt werden. Die gesonderte Nennung der beiden Letztgenannten entfällt, wenn ohnehin eine Zuständigkeit der (Ober) Bürgermeister oder Gemeinden festgelegt ist.
(5)
Absatz 4 gilt für Zuständigkeitsregelungen in den in der Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsverordnungen entsprechend. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, welche die Landesregierung vor dem In-Kraft-Treten von Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes (15. November 1994) auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassen hat.
(6)
Soweit in den in der Anlage 6 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften allgemein die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden der allgemeinen Landesverwaltung für zuständig erklärt sind, werden die betreffenden Vorschriften dahingehend geändert, dass an deren Stelle die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte treten.
(7)
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die Änderung von Rechtsvorschriften durch die Absätze 1 bis 6 sowie die § 2 und § 3 im Rahmen der Fortführung der Bereinigten Sammlung des Saarländischen Landesrechts (BS) sukzessive in die jeweiligen Texte einzuarbeiten und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.