In Rechtsvorschriften des Landes wird das Wort „Staatlich“ vor den Worten „Gesundheitsamt“ bzw. „Gesundheitsämter“ oder „Amtsarzt“ in der jeweiligen sprachlichen Form gestrichen.
§ 2
KomLbGArtikel 10 Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Stand 1996-11-27