(1)
Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.
(2)
Es bestehen die ländlichen Kulturräume
1.
Vogtland-Zwickau,
2.
Erzgebirge-Mittelsachsen,
3.
Leipziger Raum,
4.
Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5.
Oberlausitz-Niederschlesien.
(3)
Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
(4)
Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.
(5)
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.