(1)
Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.
(2)
Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.