Jurafuchs

§ 15

LOG
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Mittelbare Landesverwaltung
Stand 2022-06-30
(1)
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2)
Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 ( GBl. I S. 1483) entstanden sind, bleibt unberührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern.

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