Jurafuchs

§ 7

LOG
Landesoberbehörden
Unmittelbare Landesverwaltung
Stand 2022-06-30
(1)
Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.
(2)
Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.

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