Jurafuchs

§ 8

ThürLPlG
Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
Stand 2012-12-11
(1)
Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.
(2)
Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.
(3)
Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.

Meine Notizen

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