Jurafuchs

§ 25

SächsLKrO
Zusammensetzung des Kreistages
Kreistag
Stand 2025-07-10
(1)
Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2)
Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit

Zahl der Kreisräte

lfd. Nr. | bis zu | Einwohner | Anzahl

1.
| bis zu | 180 000 Einwohnern | 74,
2.
| bis zu | 220 000 Einwohnern | 80,
3.
| bis zu | 260 000 Einwohnern | 86,
4.
| bis zu | 300 000 Einwohnern | 92,
5.
| mehr als | 300 000 Einwohnern | 98.
(3)
Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

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