Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 43a
SächsLKrOBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kreistag
Stand 2025-07-10