Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 54 Abs. 2 verantwortlichen Personen verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
§ 82
LBauOAbbruch verfallender baulicher Anlagen
Sechster Teil Verfahren
Stand 1998-11-24