Jurafuchs

§ 16

LGBG
Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point
Abschnitt 3 Besondere Pflichten der Senats- und Bezirksverwaltungen
Stand 2021-09-27
(1)
Die für die allgemeine Behindertenpolitik zuständige Senatsverwaltung ist für den Prozess der Steuerung zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz verantwortlich (zentrale Steuerungsstelle - Focal Point); davon bleiben die Zuständigkeiten und die Verantwortung der anderen Senatsverwaltungen unberührt.
(2)
Zur fachlichen Abstimmung arbeitet die zentrale Steuerungsstelle eng mit den Koordinierungsstellen zusammen.

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