Jurafuchs

§ 13

LGG
Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Abschnitt 3 Stellenausschreibung, Auswahlverfahren
Stand 1996-04-24
Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Entgelt- und Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 Prozent vertreten sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

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