Wenn im Streitfall eine Person Tatsachen behauptet, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, tragen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist, beziehungsweise die Beweislast dafür, dass die Eignung, Befähigung und Leistung der betroffenen Person geringer ist als die der eingestellten beziehungsweise beförderten Person.
§ 14
LGGUmkehr der Beweislast
Abschnitt 3 Stellenausschreibung, Auswahlverfahren
Stand 1996-04-24