Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 28
MedCanGEinziehung
Einziehung und Führungsaufsicht
Stand 2026-05-06