1 Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2 Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
§ 14
NKAGÖffentliche Bekanntmachung
Verfahrensvorschriften
Stand 2022-09-22