Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 19
NKAGEinschränkung von Grundrechten
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2022-09-22