(1)
Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.
(2)
Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
1.
Bäckerei- und Konditorwaren,
2.
Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,
3.
Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,
4.
Toiletten- und Hygieneartikel,
5.
Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,
6.
Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,
7.
Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
8.
ausländische Geldsorten.
(3)
Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.