1 Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2 Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 5a
NLöffVZGAusnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen
Stand 2019-05-15