Jurafuchs

§ 3

NVwVfG
Stand 2022-09-22
Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt
1.
die Kommunen und
2.
jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

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