Aufgaben, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes obliegen, werden von den Samtgemeinden wahrgenommen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6§ 8 →