Jurafuchs

§ 73

PAG
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 1992-06-04
(1)
Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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