Jurafuchs

§ 7

POG
Personalvertretungen
Abschnitt I Aufbau der Polizei
Stand 2004-11-12
(1)
Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind
1.
das Landespolizeiamt,
2.
das Landeskriminalamt,
3.
die Polizeidirektionen,
4.
die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein.
(2)
§ 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.-H. ist nicht anzuwenden.

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1 interaktive Fall zu § 7 POG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.