Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.
§ 2
SächsRiGGeltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01