Jurafuchs

§ 72

SächsRiG
Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter
Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-01
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.

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