(1)
Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kontrollkommission und der G 10-Kommission ihm zustimmt.
(2)
Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Dienstaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.
(3)
Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(4)
Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 52 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(5)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder die Parlamentarische Kontrollkommission darum ersuchen; das Ersuchen der Parlamentarischen Kontrollkommission müssen wenigstens drei Viertel von deren Mitgliedern beschließen.
(6)
Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(7)
Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, und § 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(8)
Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 2 bei einer obersten Landesbehörde zustehenden Besoldung. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 2 tritt.
(9)
Der Parlamentarischen Kontrollkommission werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtages zur Unterstützung Personal der Landtagsverwaltung zugeordnet und Sachmittel zur Verfügung gestellt. Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist gegenüber dem der Kommission zugeordneten Personal der Landtagsverwaltung fachlich weisungsbefugt.