Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.
§ 39a
WaffG 2002Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
Stand 2026-05-06