Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.
§ 6b
WaffG 2002Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
Stand 2026-05-06