Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 107
AufenthG 2004Stadtstaatenklausel
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-06-30