Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
§ 41
AufenthG 2004Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Stand 2026-06-30