Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. § 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 100
SächsBeamtVGZahlung des Hinterbliebenengeldes
Hinterbliebenengeld
Stand 2026-04-30