Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.
§ 85
SächsBeamtVGVersorgung künftiger Hinterbliebener
Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand 2026-04-30