Jurafuchs

§ 85

SächsBeamtVG
Versorgung künftiger Hinterbliebener
Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand 2026-04-30
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.

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