(1)
Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragstellung gemäß § 94 Absatz 4
1.
mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Absatz 1 oder
2.
in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2)
Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3)
Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.