(1)
Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt.
(2)
Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.