(1)
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2)
Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
1.
um 2,82 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.