Jurafuchs

§ 12

BbgBestG
Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Klinische und anatomische Sektion
Stand 2024-03-05
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.

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