Jurafuchs

§ 41

BbgBestG
Übergangsvorschrift
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Die Rechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2018 ( GVBl. I Nr. 24) entgegen § 32 Absatz 2 vergeben wurden, bleiben unberührt.
(2)
Ärztinnen und Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Absatz 2.

Meine Notizen

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