(1)
Die Rechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2018 ( GVBl. I Nr. 24) entgegen § 32 Absatz 2 vergeben wurden, bleiben unberührt.
(2)
Ärztinnen und Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Absatz 2.