Jurafuchs

§ 8

BbgBestG
Klinische Sektion
Klinische und anatomische Sektion
Stand 2024-03-05
(1)
Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.
(2)
Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.
(3)
Sie ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

Meine Notizen

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