(1)
Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Dem Bezirksamt obliegt insbesondere
a)
die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;
b)
die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);
c)
die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
d)
die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern sowie ihren Stellvertreterinnen und und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes);
e)
die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);
f)
die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);
g)
die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);
h)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;
i)
die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;
k)
die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den Mitgliedern des Bezirksamts (§ 38 Absatz 1);
l)
die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;
m)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;
n)
die Organisation des Bezirksamts.
(3)
In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k, l und n beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Absatz 2.