Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.
§ 28
WPapGUnabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Einkaufskommission
Stand 2026-05-06