Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
§ 29
WPapGVerwahrung durch den Kommissionär
Einkaufskommission
Stand 2026-05-06