Jurafuchs

§ 9c

WPapG
Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
Verwahrung
Stand 2026-05-06
(1)
Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2)
Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →