Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
DSchGÄnderungen im Verfügungsrecht
Abschnitt II Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
Stand 2013-04-05