Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
§ 18
DSchGÜberlassungspflicht
Abschnitt II Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
Stand 2013-04-05